6.2.3 Festlegung eines Mindestpreises

Anders als bei der Festsetzung eines Höchstpreises kann es ein Ziel bei der Festsetzung eines Mindestpreises sein, die Anbieter besserzustellen und die Produktion anzukurbeln. Folglich muss der Mindestpreis über dem Gleichgewichtspreis liegen (siehe obige Abbildung). Wird der Absatz des Gutes, beispielsweise über staatliche Aufkäufe, garantiert, so führt dieser Preis zu einem gesicherten Einkommen einer Branche führen. Andererseits kann ein Mindestpreis auch zur Verminderung des Konsums eines bestimmten Gutes eingesetzt werden, da ein Anstieg des Preises die Nachfrage reduziert.
In der obigen Abbildung wird deutlich, dass bei der Festsetzung eines Mindestpreises durch ein höheres Angebot bei einer geringeren Nachfragemenge ein Angebotsüberhang entsteht: die Differenz zwischen angeboteneMenge und nachgefragteMenge.
Für den Staat bedeutet dieser selbst festgesetzte Mindestpreis im Falle einer Abnahmegarantie höhere Kosten, da er womöglich die zu viel produzierte Menge selber abkaufen und lagern muss (beispielsweise die inzwischen abgeschafften Preisgarantien für Agrargüter in den Neunziger Jahren innerhalb der Europäischen Union). Geht es dem Staat aber vielmehr um die Verringerung der Nachfrage, so wäre eine Steuer der wohl effizientere Weg.
Die Umsetzung des Mindestpreises ohne staatliche Abnahmegarantie ist schwierig, da der Angebotsüberhang die Produzenten zu (versteckten) Rabattaktionen verleitet. Anstelle des verbotenen niedrigeren Preises können beispielsweise andere Güter oder Servicegutscheine angeboten werden.
Ohne staatlichen Abnahmegarantien steigt die Produzentenrente, der im Markt verbleibenden Produzenten, auf Kosten der verbleibenden Konsumenten und der aus dem Markt ausscheidenden Konsumenten und Produzenten. Werden staatliche Abnahmegarantien gegeben, so kommen neue Produzenten zum Markt hinzu. Die Produzentenrente steigt auf Kosten der Konsumenten und des Staates, der die aufgekaufte Menge nur mit Verlust weiterveräußern kann.


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